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97 Einkommenssteuer; Kauf einer Rente mit Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 23 lit. k StG). - Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn der Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor unmittelbar nach der Auszahlung durch den Abschluss eines Vertrages den Willen zum Ausdruck bringt, dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine lebenslängliche Rente kaufen will; der Rentenfluss kann aufgeschoben werden.
17. August 2000 in Sachen M., RV.2000.50084/K 7029
Aus den Erwägungen
2. Der Rekurrent hat am 26. Juli 1999 von der "BVG-Sammel- stiftung der Rentenanstalt, B. AG, L." eine Kapitalzahlung von
Fr. 359'394.-erhalten. Er beantragt, es sei die darauf (abzüglich
20 % eigene Beiträge) erhobene Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B
aufzuheben, weil diese Kapitalzahlung gleichzeitig zum Kauf einer
Rente verwendet worden sei. Es liege ein Fall von § 23 lit. k StG vor.
3. a) Gemäss § 23 lit. k StG sind u.a. Kapitalzahlungen aus be-
ruflicher Vorsorge (Säule 2) nicht der Einkommenssteuer unterwor-
fen, sofern der volle steuerbare Teil der Kapitalabfindung gleichzei-
tig zum Kauf einer Rente verwendet wird, die vollumfänglich der
Einkommenssteuer unterliegt.
b) Für den Kauf der Rente ist mindestens der volle steuerbare
Teil der Kapitalzahlung zu verwenden. § 28 des Gesetzes ist an-
wendbar. Der steuerbare Teil der Kapitalzahlung gilt jedoch nicht als
eigene Leistung der Rentenberechtigten (§ 11bis StGV).
4. a) Die Vorinstanz hat die Anwendung von § 23 lit. k StG
verneint mit der Begründung, die Rente, die gleichzeitig besteuert
werden könne, entspreche in keiner Art und Weise dem eingesetzten
Kapital. Somit entfalle die Möglichkeit, auf die Besteuerung der
Kapitalauszahlung (unter Höherbesteuerung der entsprechenden
Rente) zu verzichten. Mit dieser unglücklichen Formulierung wollte
die Vorinstanz zum Ausdruck bringen, dass § 23 lit. k StG vorliegend
nicht anwendbar sei, weil die jährliche Rente vom 1. August 1999 bis
zum 31. Juli 2006 lediglich Fr. 6'000.-beträgt, und erst ab dem
1. August 2006 eine jährliche Rente von Fr. 30'000.-entrichtet wird.
Sie ist offenbar der Auffassung, dass § 23 lit. k StG nur angewendet
werden kann, wenn gleichzeitig mit der Auszahlung einer Kapitalab-
findung aus 2. Säule ein Rentenvertrag abgeschlossen wird und so-
fort eine dem Alter des/der Rentenberechtigten und dem investierten
Kapital entsprechende, nach versicherungsmathematischen Grund-
sätzen errechnete (ohne Berücksichtigung allfälliger Überschussan-
teile in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende) lebenslängliche
Rente zu fliessen beginnt.
b) In der ursprünglichen Fassung lautete § 23 lit. k StG wie
folgt:
"Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) ..., sofern das volle Kapital sofort zum Kauf einer Rente verwendet wird, welche vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt." An der Sitzung vom 13. November 1987 der Grossratskommis-
sion für die Revision des Steuergesetzes wollte Frau Dr. Mörikofer
wissen, welche Bedeutung dem Wort "sofort" zukomme. Nach ihrer
Auffassung sollte eine Frist genannt werden.
Herr Dr. Rohr hielt dafür, das Wort "sofort" sei zu streichen. Es
könnte falsch verstanden werden in Fällen, in denen das Kapital früh
bezogen werde, aber die Rente erst ab 65 Jahren zu laufen beginne.
Herr Dr. Strickler schlug vor, das Wort "sofort" durch den Ausdruck
"gleichzeitig" zu ersetzen. Der Kapitalbezüger müsse sich im Zeit-
punkt der Auszahlung im Klaren sein, ob er mit dem Kapital eine
Rente kaufen wolle. Diese Aenderung von § 23 lit. k StG wurde
stillschweigend genehmigt (vgl. Protokoll der 19. Sitzung vom
13. November 1987).
Aus diesen Voten ergibt sich, dass es nach dem Willen des Ge-
setzgebers für die Anwendung von § 23 lit. k StG genügt, wenn der
Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder
unmittelbar nach der Auszahlung den Willen zum Ausdruck bringt,
dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine Rente kaufen will. Dieser
Wille ist grundsätzlich durch den Abschluss eines Vertrages auf Ein-
räumung einer lebenslänglichen Rente nachzuweisen. Es wird jedoch
nicht zusätzlich vorausgesetzt, dass bereits unmittelbar nach der Ka-
pitalauszahlung auch eine (aufgrund des Alters des Rentenempfän-
gers und des einbezahlten Kapitals nach versicherungsmathemati-
schen Grundsätzen berechnete) Rente zu fliessen beginnt. Der Ren-
tenfluss kann nach dem Willen des Gesetzgebers auch aufgeschoben
werden.
Auch aus dem Passus "zum Kauf einer Rente verwendet wird,
die vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt" kann nicht
abgeleitet werden, dass an Stelle der Kapitalzahlung sofort und unter
Berücksichtigung der Lebenserwartung des Empfängers eine der
Kapitalabfindung betragsmässig entsprechende Rente treten muss.
Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die (zumindest) aus
dem steuerbaren Teil der Kapitalzahlung (Auszahlung abzüglich
anrechenbare eigene Beiträge) gekaufte Rente in der ordentlichen
Einkommenssteuerveranlagung zu 100 % (also vollumfänglich),
ohne Gewährung eines Freibetrages (wie bei der Jahressteuer), der
Besteuerung unterliegt, denn der grundsätzlich steuerbare Teil der
Kapitalzahlung gilt diesfalls nicht als eigene Leistung des Rentenbe-
rechtigten (§ 11bis StGV).
c) Das StRG kommt daher unter Berücksichtigung der Geset-
zesmaterialien zum Schluss, dass im vorliegenden Fall einer soforti-
gen, betragsmässig "gestaffelten" Rente, analog der in den Beratun-
gen erwähnten aufgeschobenen Rente, § 23 lit. k StG anzuwenden
ist, denn es ist auch in einem solchen Fall die verpönte doppelte Be-
lastung von Kapitalzahlung und Rente zu vermeiden (vgl.
Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, Muri-Bern 1991, N 65 zu § 23 StG). Die Kapitalzahlung
aus 2. Säule von Fr. 359'394.-ist demzufolge steuerfrei. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle des Todes
beider Rekurrenten eine Rückgewährssumme ausbezahlt wird. Es
kann offen gelassen werden, ob und allenfalls wie diese zu besteuern
ist.